Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 89

Artikel 89

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen

a) 

weder von Investmentgesellschaften

b) 

noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.