Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 84 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 84

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 84

(1)  
Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anteilinhabers die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile.
(2)  

Abweichend von Absatz 1

a) 

darf ein OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile vorläufig aussetzen;

b) 

können die Herkunftsmitgliedstaaten des OGAW den zuständigen Behörden gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen.

Eine vorläufige Aussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf nur für außergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist.

(3)  
Im Falle einer vorläufigen Aussetzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a gibt der OGAW seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren zuständigen Behörden bekannt.
(4)  

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bedingungen zu präzisieren, die die OGAW nach der Billigung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.