Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 87 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 87

Es werden keine Anteile eines OGAW ausgegeben, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.