Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 91 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 91

Artikel 91

(1)  
Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW stellen sicher, dass OGAW nach der Anzeige gemäß Artikel 93 ihre Anteile innerhalb ihres Hoheitsgebiets vertreiben können.
(2)  
Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW unterwerfen die in Absatz 1 genannten OGAW auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet keinen zusätzlichen Anforderungen oder administrativen Verfahren.
(4)  
Für die Zwecke dieses Kapitels schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.