Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 96

Artikel 96

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.