Artikel 93a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein OGAW die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile, einschließlich gegebenenfalls bezüglich Anteilsklassen, in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge — sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre — an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.
Die in den Buchstaben a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde. Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der OGAW in diesem Mitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige nach Unterabsatz 1.
( 22 ) Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).