Artikel 8
Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit
Der Reorganisationsplan muss alle folgenden Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit erfüllen:
a) |
Die CCP ist in der Lage, im Einklang mit ihren internen Regeln und Vorschriften die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen; |
b) |
durch die Umsetzung des Reorganisationsplans muss die CCP in der Lage sein, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit wiederherzustellen und weiterhin Clearingdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erbringen, und zwar auf folgende Weise:
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c) |
der Reorganisationsplan enthält eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und Vermögenswerte der CCP, wobei der Schwerpunkt auf Aspekten liegt, die sich auf die Bewertung auswirken könnten, darunter Volatilität des Marktes, Unzugänglichkeit oder Unsicherheit der Marktpreise, zeitliche Zwänge und rechtliche Aspekte; |
d) |
die Bewertungen im Rahmen des Reorganisationsplans umfassen sowohl die Vermögenswerte und Geschäftsbereiche der CCP, die liquidiert oder veräußert werden sollen, als auch die Vermögenswerte und Geschäftsbereiche, die innerhalb der CCP verbleiben sollen; |
e) |
die Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsfeldern werden unter Beachtung des Vorsichtigkeitsprinzips und entweder anhand eines zuverlässigen Referenzwerts oder einer Bewertung, einschließlich einer Bewertung durch Sachverständige, einer Marktsondierung oder des Wertes ähnlicher Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche, berechnet; |
f) |
durch die Umsetzung des Reorganisationsplans muss die CCP in der Lage sein, alle geltenden aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen zukunftsorientiert zu erfüllen, insbesondere:
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g) |
wenn die Abwicklung mit der Ersetzung des Managements einhergehen soll und eine solche Umstrukturierung mittels Durchführung eines Reorganisationsplans erfolgen soll, muss der Reorganisationsplan auf eine Umstrukturierung abzielen, die auch die Ersetzung des Managements umfasst; |
h) |
nach bestem Wissen der CCP darf die Durchführung der im Rahmen der Geschäftsreorganisation vorgesehenen Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Markt- und Finanzstabilität haben; |
i) |
die CCP hat keine Probleme ermittelt, die sich aus der Umsetzung des Reorganisationsplans im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten ergeben könnten. |