Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 8

Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit

Der Reorganisationsplan muss alle folgenden Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit erfüllen:

a)

Die CCP ist in der Lage, im Einklang mit ihren internen Regeln und Vorschriften die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;

b)

durch die Umsetzung des Reorganisationsplans muss die CCP in der Lage sein, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit wiederherzustellen und weiterhin Clearingdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erbringen, und zwar auf folgende Weise:

i)

die CCP stellt kein erhebliches Risiko für das Finanzsystem dar, insbesondere unter Berücksichtigung einer Bewertung der Konzentration des Pools von Clearingteilnehmern;

ii)

die CCP erbringt einen stabilen und tragfähigen Clearingdienst, der insbesondere Folgendes berücksichtigt:

1.

den geschätzten Transaktionsstrom, der der CCP zum Clearing vorgelegt wird;

2.

die geschätzte Zahl der Clearingmitglieder bei der CCP;

3.

die Fähigkeit der CCP, die Liquidität der geclearten Instrumente sicherzustellen;

4.

die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, die beibehalten werden, und das Ausmaß, in dem solche Verträge vertragliche Resilienzklauseln, Abwicklungssicherheitsklauseln und Beschränkungen von Kündigungsrechten bei einer Unternehmensumstrukturierung enthalten;

5.

die internen Vereinbarungen, die während der Anwendung des Reorganisationsplans aufrechterhalten werden, einschließlich Beschreibungen etwaiger fremdvergleichskonformer Preisstrukturen und des geplanten kontinuierlichen Zugangs zu operativen Vermögenswerten;

6.

die geplante Fortsetzung der Dienstleistungen für die CCP nach Anwendung des Reorganisationsplans, belegt durch Verpflichtungserklärungen der Dienstleister und, falls keine solchen Schreiben eingegangen sind, die Einschätzung der CCP, dass die Beendigung des Dienstes die operative oder finanzielle Tragfähigkeit der CCP nicht beeinträchtigen wird;

c)

der Reorganisationsplan enthält eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und Vermögenswerte der CCP, wobei der Schwerpunkt auf Aspekten liegt, die sich auf die Bewertung auswirken könnten, darunter Volatilität des Marktes, Unzugänglichkeit oder Unsicherheit der Marktpreise, zeitliche Zwänge und rechtliche Aspekte;

d)

die Bewertungen im Rahmen des Reorganisationsplans umfassen sowohl die Vermögenswerte und Geschäftsbereiche der CCP, die liquidiert oder veräußert werden sollen, als auch die Vermögenswerte und Geschäftsbereiche, die innerhalb der CCP verbleiben sollen;

e)

die Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsfeldern werden unter Beachtung des Vorsichtigkeitsprinzips und entweder anhand eines zuverlässigen Referenzwerts oder einer Bewertung, einschließlich einer Bewertung durch Sachverständige, einer Marktsondierung oder des Wertes ähnlicher Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche, berechnet;

f)

durch die Umsetzung des Reorganisationsplans muss die CCP in der Lage sein, alle geltenden aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen zukunftsorientiert zu erfüllen, insbesondere:

i)

die CCP verstößt nicht mehr gegen Anforderungen oder verhindert, dass ein wahrscheinlicher Verstoß gegen diese Anforderungen eintritt;

ii)

die CCP gewährleistet das kontinuierliche Funktionieren ihrer operativen Prozesse gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23;

g)

wenn die Abwicklung mit der Ersetzung des Managements einhergehen soll und eine solche Umstrukturierung mittels Durchführung eines Reorganisationsplans erfolgen soll, muss der Reorganisationsplan auf eine Umstrukturierung abzielen, die auch die Ersetzung des Managements umfasst;

h)

nach bestem Wissen der CCP darf die Durchführung der im Rahmen der Geschäftsreorganisation vorgesehenen Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Markt- und Finanzstabilität haben;

i)

die CCP hat keine Probleme ermittelt, die sich aus der Umsetzung des Reorganisationsplans im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten ergeben könnten.