Artikel 11
Glaubwürdigkeit des Reorganisationsplans
(1) Der Reorganisationsplan stützt sich auf glaubwürdige Annahmen, die vom besten bis zum schlechtesten Fall reichen und sicherstellen, dass die im Reorganisationsplan dargelegte Geschäftsreorganisationsstrategie realistisch und angemessen ist und den Chancen und Bedrohungen für die CCP auf dem relevanten Markt Rechnung trägt.
(2) Die im Reorganisationsplan enthaltenen Annahmen stützen sich auf die relevanten Märkte, auf denen die CCP Clearingdienste erbringt, und auf die Clearingangebote der relevanten Peer-CCP und werden mit geeigneten branchenweiten Referenzwerten verglichen, die für CCP relevant sind.
(3) Alle Annahmen müssen zu plausiblen Szenarien führen. Die Änderungen, die zur Bestimmung der Annahmen für den besten oder den schlechtesten Fall vorgenommen werden, konzentrieren sich insbesondere auf Aspekte, die für die CCP im Rahmen des Reorganisationsplans relevant sind, um Verhältnismäßigkeit und Effizienz zu gewährleisten.
(4) Der Reorganisationsplan darf selbst in den Szenarien für den schlechtesten oder den besten Fall keine Abwicklungsinstrumente enthalten, die über den Anwendungsbereich des in Umsetzung befindlichen Abwicklungskonzepts hinausgehen.