Artikel 12
Angemessenheit des Reorganisationsplans
(1) Der Reorganisationsplan steht so weit wie möglich im Einklang mit den Bewertungen, die von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde im Zeitraum bis zur Erstellung dieses Plans durchgeführt wurden, und mit den Bewertungen, anhand deren festgestellt wurde, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 erfüllt waren.
(2) Im Reorganisationsplan werden die Maßnahmen mit dem Ergebnis der Analyse der Faktoren und Umstände, die den Ausfall oder den wahrscheinlichen Ausfall der CCP verursacht haben, und mit dem Ereignis, das den Abwicklungsplan ausgelöst hat, verknüpft, wobei je nach den Umständen der Situation zwischen Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beiden unterschieden wird.
(3) Die im Reorganisationsplan enthaltene Analyse des externen operativen Umfelds muss so weit wie möglich mit der Analyse der Chancen und Bedrohungen auf den relevanten Märkten übereinstimmen, die von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben ermittelt wurden.
(4) Der Reorganisationsplan darf die kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche der CCP oder das Funktionieren des Finanzsystems und die allgemeine Finanzstabilität nicht beeinträchtigen.
(5) Der Reorganisationsplan muss durchführbar sein und Folgendes gewährleisten:
a) |
die Beseitigung potenzieller Umsetzungshindernisse, z. B. Arbeitsrecht oder andere vertragliche Vereinbarungen; |
b) |
dass mit den geplanten Maßnahmen, dem Zeitplan für ihre Durchführung und der Bewertung der Leistungskriterien den besonderen Merkmalen der CCP, einschließlich Unternehmensorganisation und Clearingdiensten, den Verbindungen zu Clearingmitgliedern und — soweit die Informationen verfügbar sind — den direkten Kunden und indirekten Kunden der CCP, Handelsplätzen, Gläubigern und Anbietern kritischer Dienstleistungen sowie allen wesentlichen Interdependenzen der CCP mit anderen für die CCP relevanten Einrichtungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen für die CCP relevanten Einrichtungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen FMI Rechnung getragen wurde; |
c) |
dass die Situation auf den relevanten Märkten, auf denen die CCP Clearingdienste erbringt, berücksichtigt wird; |
d) |
dass die Bewertung, die zur Berechnung der erwarteten Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehen Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen herangezogen wird, unter Beachtung des Vorsichtigkeitsprinzips vorgenommen wurde, zuverlässig und realistisch ist. |