Artikel 13
Kohärenz des Reorganisationsplans
(1) Die CCP passt den Reorganisationsplan gegebenenfalls an frühere Geschäftspläne an, die sie erstellt hat, oder die CCP erläutert im Reorganisationsplan, warum dieser Plan wesentlich von den früheren Geschäftsplänen abweicht.
(2) Der Reorganisationsplan trägt den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegten Abwicklungszielen Rechnung.