Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 13

Kohärenz des Reorganisationsplans

(1)   Die CCP passt den Reorganisationsplan gegebenenfalls an frühere Geschäftspläne an, die sie erstellt hat, oder die CCP erläutert im Reorganisationsplan, warum dieser Plan wesentlich von den früheren Geschäftsplänen abweicht.

(2)   Der Reorganisationsplan trägt den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegten Abwicklungszielen Rechnung.