Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 9

Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Reorganisationsplan muss alle folgenden Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen:

a)

die CCP hat den Finanzierungsbedarf im Rahmen des Reorganisationsplans ermittelt und die Finanzierungsquellen gesichert, wobei sie insbesondere sicherstellt, dass die Parteien, die sich bereit erklären, zugesagte Finanzmittel bereitzustellen, einschließlich des Mutterunternehmens, der Clearingmitglieder, der Anteilseigner oder der Liquiditätsgeber der CCP, die zugesagten Beträge innerhalb des im Einklang mit den von diesen Parteien vereinbarten Zeitraums an die CCP übertragen können;

b)

die CCP hat Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung ihrer finanziellen Widerstandsfähigkeit zu ermitteln und in den Reorganisationsplan aufzunehmen;

c)

die CCP ist in der Lage, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben und sämtliche Finanzpositionen zu sichern, wie durch eine Bilanz nach der Reorganisation nachgewiesen wird, die Einzelheiten zur neuen Schulden- und Kapitalstruktur und zu den Auswirkungen der Herabschreibungs- und Umwandlungsinstrumente auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 durchgeführten Bewertung enthält, soweit eine solche Bewertung zum Zeitpunkt der Erstellung des Reorganisationsplans abgeschlossen war;

d)

die CCP hat alle finanziellen Hindernisse ermittelt und gemindert, auch wenn die CCP Partei eines laufenden Rechtsstreits oder einer Streitigkeit ist, der/die sich negativ auf ihre Finanzlage auswirken könnten.