Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 10

Sensibilisierungs- und Verpflichtungskriterien

Der Reorganisationsplan muss alle folgenden Sensibilisierungs- und Verpflichtungskriterien erfüllen:

a)

Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans der CCP bestätigen schriftlich, dass ihnen Folgendes bekannt ist und sie sich verpflichten:

i)

den Reorganisationsplan umzusetzen;

ii)

eine oder mehrere Personen zu benennen, die für die Durchführung des Reorganisationsplans zuständig sind, und die Personen zu bestimmen, die den Leitungsfunktionen dieser Abteilungen zugewiesen sind;

b)

die Sensibilisierung, das Engagement, die Zusammenarbeit und die Unterstützung seitens der folgenden wichtigen internen und externen Interessenträger für den Reorganisationsplan sind schriftlich nachzuweisen:

i)

des Risikoausschusses;

ii)

der Clearingmitglieder und ihrer direkten und indirekten Kunden, soweit dies möglich ist;

iii)

der interoperablen CCP und der Anbieter kritischer Dienste.