Artikel 7
Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP
(1) Der Zeitplan für die Durchführung der in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Maßnahmen umfasst alle folgenden Aspekte:
a) |
den allgemeinen Zeitplan und die Fristen für die Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen; |
b) |
eine Liste der wichtigsten Maßnahmen und Schritte, die von der CCP zur Durchführung jeder im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahme zu ergreifen sind, mit den entsprechenden Fristen; |
c) |
den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung der im Reorganisationsplan festgelegten Reorganisationsmaßnahmen; |
d) |
einen detaillierten Zeitplan für die geplanten Interaktionen mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde; |
e) |
einen Zeitplan für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der internen und externen Kommunikationsstrategie der CCP über die Umsetzung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen; |
f) |
einen Zeitplan für die Kommunikation mit den einschlägigen externen Interessenträgern, die an der Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen beteiligt sind, einschließlich Clearingmitgliedern und Gewerkschaften; |
g) |
gegebenenfalls einen Zeitplan für die Wiederherstellung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/23 durch die CCP. |
(2) Die CCP stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Fristen angemessen sind und eine wirksame Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen.