Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 7

Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP

(1)   Der Zeitplan für die Durchführung der in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Maßnahmen umfasst alle folgenden Aspekte:

a)

den allgemeinen Zeitplan und die Fristen für die Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen;

b)

eine Liste der wichtigsten Maßnahmen und Schritte, die von der CCP zur Durchführung jeder im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahme zu ergreifen sind, mit den entsprechenden Fristen;

c)

den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung der im Reorganisationsplan festgelegten Reorganisationsmaßnahmen;

d)

einen detaillierten Zeitplan für die geplanten Interaktionen mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde;

e)

einen Zeitplan für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der internen und externen Kommunikationsstrategie der CCP über die Umsetzung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen;

f)

einen Zeitplan für die Kommunikation mit den einschlägigen externen Interessenträgern, die an der Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen beteiligt sind, einschließlich Clearingmitgliedern und Gewerkschaften;

g)

gegebenenfalls einen Zeitplan für die Wiederherstellung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/23 durch die CCP.

(2)   Die CCP stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Fristen angemessen sind und eine wirksame Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen.