Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 5

Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen

(1)   Umfassen die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23, so enthält die Beschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die folgenden Bestandteile:

a)

eine Beschreibung der Maßnahmen, aus der hervorgeht, welche der relevanten Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte der CCP und der damit verbundenen Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten liquidiert oder veräußert werden, darunter:

i)

eine Beschreibung der einschlägigen Bedingungen für die Liquidation oder Veräußerung;

ii)

die Methode für die Liquidation oder Veräußerung, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen und etwaiger erwarteter Verluste;

iii)

der voraussichtliche Zeitrahmen;

iv)

Finanzierungen oder Dienstleistungen, die von oder für die verbleibende CCP bereitgestellt werden;

b)

wenn ein Teil des Geschäftsfelds oder des Vermögenswerts Teil der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche der CCP ist, eine Beschreibung, wie diese kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche in wirtschaftlicher, operativer und rechtlicher Hinsicht von anderen kritischen oder nichtkritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereichen getrennt werden könnten, soweit die Informationen der CCP zur Verfügung stehen;

c)

wenn ein Teil des Geschäftsbereichs oder des Vermögenswerts zu den kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereichen der CCP gehört, eine Beschreibung — soweit der CCP die Informationen zur Verfügung stehen — aller möglichen wesentlichen Auswirkungen einer solchen Trennung von Vermögenswerten auf Clearingmitglieder und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre direkten und indirekten Kunden sowie auf Handelsplätze und andere FMI und CCP;

d)

sofern relevant und soweit möglich, eine Beschreibung aller wesentlichen Auswirkungen, die sich aus der Liquidation oder Veräußerung relevanter Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte und Positionen der CCP ergeben, auf:

i)

Nettingsätze, Geschäfte oder Rechtsvereinbarungen für Clearingmitglieder und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre direkten und indirekten Kunden;

ii)

die Berechnung der Besicherungsanforderungen, insbesondere Nachschusszahlungen, und die Art und Weise, wie sich eine solche Liquidation oder Veräußerung wesentlich auf die von den Clearingmitgliedern verlangten Sicherheiten und, soweit die Informationen verfügbar sind, auf ihre direkten und indirekten Kunden auswirken könnte;

iii)

den Preis für die Zuweisung und Übertragung solcher Positionen und Geschäfte auf eine andere CCP;

iv)

eine Erläuterung des Verfahrens für die Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und Kunden der CCP auf eine andere CCP, sofern vorgesehen, sowie eine Beschreibung der Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Übertragbarkeit erfolgreich sein wird, und der zu ihrer Erleichterung zu ergreifenden Maßnahmen;

v)

Angaben zu Folgendem:

i)

der Art und Weise, wie die CCP die einschlägigen Daten über Positionen in den Kundengruppen und getrennten Konten während der Reorganisation des Geschäfts auf dem neuesten Stand hält;

ii)

wie die CCP in der Lage ist, die einschlägigen Informationen während der Umstrukturierung rasch zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass alle Positionen und Geschäfte, einschließlich Kundenpositionen, die bei der CCP gehalten werden, identifiziert und möglicherweise erfolgreich übertragen werden können;

e)

wenn Dienstleistungsvereinbarungen oder andere vertragliche Vereinbarungen von Unternehmen der Gruppe bereitgestellt werden, eine Beschreibung, wie diese Unternehmen der Gruppe betroffen sein werden;

f)

eine Beschreibung, wie der Reorganisationsplan die rechtlichen und technischen Vorkehrungen der CCP berücksichtigt und deren Kontinuität gewährleistet und wie der Plan die Übertragung der Funktionen der CCP unterstützt, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die mit anderen FMI oder relevanten Dienstleistern zur Vorbereitung der Anwendung des Reorganisationsplans geschlossen wurden.

(2)   Für die Teile der CCP, die nicht liquidiert oder veräußert werden, enthält der Reorganisationsplan Mittel und Wege, um etwaige Mängel in ihrem Betrieb oder ihrer Leistung zu beheben, die sich auf ihre langfristige Existenzfähigkeit auswirken könnten, auch wenn diese Mängel nicht unmittelbar mit dem Ausfall der CCP zusammenhängen.