Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 6

Änderungen am Risikomanagement der CCP

Umfassen die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen Änderungen am Risikomanagement der CCP gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23, so enthält die Beschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Beschreibung

a)

der Art und Weise, wie die CCP ihre Aufsichtsanforderungen zu erfüllen beabsichtigt, unter anderem durch Änderungen ihrer Methoden für Ausfallfonds, des Rahmens für das Management von Einschuss- und Liquiditätsrisiken, der Anlagepolitik, der Sicherheitenpolitik und der Abwicklungsvereinbarungen, und ob Änderungen am Risikomanagement der CCP geplant sind;

b)

der Art und Weise, wie die CCP beabsichtigt, ihren anderen rechtlichen Anforderungen nachzukommen, unter anderem durch organisatorische Änderungen, einschließlich Änderungen ihrer Organisationsstruktur, ihrer Geschäftskontinuitätspolitik und der Auslagerungsvereinbarungen, sowie durch wesentliche Änderungen ihrer Geschäftsführung, ihrer Wohlverhaltensregeln, einschließlich der Zusammensetzung ihrer Mitglieder, und ihrer Vorschriften für Trennung und Übertragbarkeit;

c)

der Art und Weise, wie die CCP ihre Liquiditätsanforderungen, einschließlich der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, in allen relevanten Währungen bei Fälligkeit zu erfüllen gedenkt und inwieweit sie die in ihren Betriebsvorschriften festgelegten Liquiditätsinstrumente unter den jeweiligen Marktbedingungen in Anspruch nehmen kann;

d)

der Art und Weise, wie die CCP die Anforderungen zu erfüllen beabsichtigt, um vorfinanzierte und zugesagte Finanzmittel zur Verfügung zu halten;

e)

der Art und Weise, wie die CCP die Anforderungen zu erfüllen beabsichtigt, damit sie in der Lage ist, ihre vorfinanzierten Finanzmittel wieder aufzufüllen.