Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2024/450

Artikel 2

Beschreibung der zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen

(1)   Eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 zu ergreifen sind, enthält alle folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die zu ergreifenden Maßnahmen an die Stärken und Schwächen der CCP angepasst sind, insbesondere in Bezug auf die von der CCP erbrachten Clearingdienste und das wirtschaftliche und finanzielle Umfeld, in dem die CCP tätig ist;

b)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die zu ergreifenden Maßnahmen der eingehenden Analyse gemäß Artikel 1 Rechnung tragen, mit einer Beschreibung des Umfangs, in dem diese Maßnahmen von den in dieser Analyse ermittelten Faktoren und Umständen abgeleitet werden;

c)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die zu ergreifenden Maßnahmen eine der zuvor im Sanierungsplan genannten Maßnahmen umfasst haben, sofern diese Maßnahmen für die Strategie der CCP zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Existenzfähigkeit weiterhin gültig sind;

d)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die CCP die einschlägigen Informationen und Annahmen in Bezug auf ihre geplanten Clearingdienste, die geplante operative Tragfähigkeit und Kapazität unter Berücksichtigung von Dienstleistern sowie verbundenen Unternehmen und anderen Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) verwendet hat; einschließlich einer Beschreibung der Art und Weise, wie die CCP die geschätzten Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Marktintegrität und Finanzstabilität berücksichtigt hat, um die einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Reorganisationsplans zu entwickeln und ihre Leistung im Rahmen jeder dieser Maßnahmen vorherzusagen, um sicherzustellen, dass die zu ergreifenden Maßnahmen für das Ziel der Wiederherstellung ihrer langfristigen Existenzfähigkeit geeignet sind;

e)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Maßnahmen mit dem Ergebnis der Analyse der Faktoren und Umstände, die zum Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall der CCP geführt haben, und mit dem Ereignis, durch das der Abwicklungsplan ausgelöst wurde, verknüpft sind;

f)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie bei den zu ergreifenden Maßnahmen Folgendes berücksichtigt wird:

i)

alle wesentlichen Auswirkungen auf Clearingmitglieder und ihre direkten und indirekten Kunden sowie Interdependenzen mit anderen verbundenen FMI und Handelsplätzen;

ii)

alle wesentlichen Auswirkungen auf das Funktionieren der CCP, einschließlich Nettingsätze und Besicherungsanforderungen;

iii)

die Notwendigkeit der Kontinuität der rechtlichen und technischen Vorkehrungen der CCP;

iv)

geplante wesentliche Änderungen am Sanierungsplan, soweit die Informationen der CCP in der Phase der Reorganisationsplanung zur Verfügung stehen;

v)

die Notwendigkeit, die Einhaltung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 16 und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und den Artikeln 9, 31, 35, 36, 39 und 70 der Verordnung (EU) 2021/23 durch die CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann der Umfang der Informationen in der Beschreibung der verschiedenen Maßnahmen je nach der Wahrscheinlichkeit, dass diese Maßnahmen im Rahmen des Reorganisationsplans ergriffen werden, variieren.

(2)   Alle Bewertungen und Annahmen, die zur Ermittlung der im Rahmen des Reorganisationsplans zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der Berücksichtigung der in den Artikeln 8 und 9 festgelegten Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit und Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit, vorgenommen werden, sind zu beschreiben und mit den geeigneten sektorweiten Benchmarks für die geclearten Instrumente zu vergleichen und müssen den verfügbaren makroökonomischen Prognosen für das Clearing dieser Instrumente Rechnung tragen.

(3)   Der Reorganisationsplan enthält eine Analyse der Annahmen, die den Szenarien für den besten sowie den schlechtesten Fall zugrunde liegen, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP ist in allen Szenarien möglich, auch wenn der Umsetzungszeitraum, die zu ergreifenden Maßnahmen und die finanzielle Leistungsfähigkeit unterschiedlich sein können.

(4)   Enthält der Reorganisationsplan mehrere Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifen sind, so enthält die in Absatz 1 genannte Beschreibung Folgendes:

a)

eine Begründung der verschiedenen Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der verschiedenen zugrunde gelegten Annahmen;

b)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie jede der verschiedenen Maßnahmen gemeinsam oder unabhängig die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen wird;

c)

eine Beschreibung der Hierarchie bei der Anwendung der Maßnahmen.

(5)   Der Reorganisationsplan muss eine allgemeine Beschreibung etwaiger alternativer Maßnahmen enthalten, die bei der Erstellung des Reorganisationsplans außer Acht gelassen wurden.