Aktualisiert 12/03/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/840 DER KOMMISSION

vom 25. November 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 15 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der von CCPs in finanziellen Stresssituationen eingesetzt werden muss, sollte unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale jeder CCP festgelegt werden.

(2)

Die Methode zur Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die von einer CCP nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte daher eine Unterscheidung zwischen CCPs mit einem komplexen Risikoprofil, für die der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln höher sein sollte, und CCPs mit weniger komplexen Risikoprofilen oder einem konservativeren Risikomanagement, für die der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln niedriger sein sollte, ermöglichen.

(3)

Die Methode zur Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die von einer zentralen Gegenpartei nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte ausreichend klare und objektive Parameter enthalten, um Schwierigkeiten bei der Bewertung zu vermeiden, und eine einheitliche Anwendung bei allen CCPs ermöglichen. Diese Parameter sollten es auch ermöglichen, den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln an die Struktur und die interne Organisation der CCP, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten und an die Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder anzupassen. Jedem Parameter sollte ein in Prozentpunkten ausgedrückter Wert zugewiesen werden. Aus der Summe aller Parameter sollte sich der Prozentsatz des risikobasierten Kapitals der CCP ergeben, der als zusätzlicher Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln verwendet wird, die von den zentralen Gegenparteien nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind.

(4)

Um der Struktur und der internen Organisation der CCP sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung zu tragen, sollte eine CCP die Art und die Komplexität der geclearten Kategorien von Vermögenswerten, die Anzahl und die Komplexität ihrer wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzinstituten, die Effizienz ihrer internen Organisation, die Solidität ihres Rahmens für das Risikomanagement und die Anzahl der wesentlichen ausstehenden Abhilfemaßnahmen nach Feststellungen der für die CCP zuständigen Behörde bewerten.

(5)

Um der Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder Rechnung zu tragen, sollte eine CCP die Risiken im Zusammenhang mit ihren direkten oder indirekten Eigentumsverhältnissen und ihrer Kapitalstruktur, die finanziellen Anreize, die in der Vergütung der Geschäftsleitung der CCP enthalten sind, sowie den Grad der Beteiligung der Clearingmitglieder und Kunden an der Risikosteuerung der CCP bewerten.

(6)

Die CCPs sollten den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln regelmäßig überprüfen, damit dieser Betrag auch nach einer wesentlichen Änderung der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen einer CCP auf einem angemessenen Niveau bleibt.

(7)

Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollte eine CCP nicht verpflichtet sein, die Berechnung auf der Grundlage spezifischer Parameter der Methode vorzunehmen, wenn sie beschließt, bezüglich der zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel freiwillig den Höchstsatz von 25 % anzuwenden.

(8)

Es ist wichtig, dass in einem Ausfallszenario der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gerecht verteilt wird. CCPs, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten, die sie clearen, mehr als einen Ausfallfonds eingerichtet haben, sollten daher den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln jedem der Ausfallfonds im Verhältnis zur Größe des jeweiligen Ausfallfonds zuweisen. In einem Nichtausfall-Szenario sollte der volle Betrag an zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln zur Deckung von Verlusten zur Verfügung stehen.

(9)

Der zusätzliche Betrag an zugeordneten Eigenmitteln, die von zentralen Gegenparteien nach einem Ausfall oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte der relativen Bedeutung verschiedener Parameter Rechnung tragen, die die interne Organisation der CCP, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie die Struktur der Anreize für ihre Interessenträger zur Stärkung der Anreize für ein ordnungsgemäßes Risikomanagement widerspiegeln. Unbeschadet der Mindest- und Höchstprozentsätze, die für die Bestimmung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten, zugeordneten Eigenmitteln anzuwenden sind, sollte die Berechnung des Prozentsatzes, der für die Bestimmung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten, zugeordneten Eigenmitteln anzuwenden ist, daher eine kumulative Summe aller den einzelnen Parametern zugewiesenen Prozentpunkte sein. Der für jeden Parameter anzuwendende Prozentsatz sollte der Summe der entsprechenden quantitativen Indikatoren entsprechen. Den wichtigsten Parametern für die Bewertung der Risiken und der Komplexität einer CCP sollte eine umfassende Spanne quantitativer Indikatoren zugewiesen werden, den Parametern, die sich auf einen spezifischen Risikoaspekt der CCP beziehen, dagegen eine engere Spanne.

(10)

Die Methode für die Beibehaltung zusätzlicher vorfinanzierter zugeordneter Eigenmittel sollte es CCPs ermöglichen, die Auswirkungen der Anforderung dieser zusätzlichen Mittel abzumildern, indem sie diese zusätzlichen Mittel auch in andere als die in der Anlagepolitik der CCPs gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vermögenswerte investieren können, sofern diese CCPs geeignete Verfahren für Sanierungsmaßnahmen anwenden, durch die das Risiko, dass diese Vermögenswerte nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, gemindert wird.

(11)

Die Auswirkungen der zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel auf die CCPs müssen abgemildert werden. Die Anlagemöglichkeiten der CCPs für die Beibehaltung zusätzlicher vorfinanzierter zugeordneter Eigenmittel sollten daher teilweise an die Liste der Vermögenswerte angepasst werden, die als Sicherheiten zugelassen sind, die CCPs von Clearingmitgliedern akzeptieren. Dieser Ansatz würde immer noch gewährleisten, dass die CCPs über den geeigneten Rahmen und die geeigneten Verfahren verfügen, um die mit diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken und ihre Liquidation in Stresssituationen zu steuern. Einige Vermögenswerte, die als Sicherheiten zugelassen sind, sollten jedoch weiterhin von der Liste der zulässigen Anlagen ausgeschlossen bleiben, da sie nicht als ausreichend liquide angesehen werden können oder die Eigenmittel der CCP einem übermäßigen Kredit- und Marktrisiko aussetzen würden und daher nicht als geeignete Anlage einer CCP angesehen werden können.

(12)

Wenn der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der in andere als die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vermögenswerte investiert wurde, nicht unmittelbar zur Verfügung steht, sollten die CCPs nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis ihre zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder darüber informieren. In diesem Fall sollten die CCPs berechtigt sein, den nicht verfügbaren zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten, zugeordneten Eigenmitteln zu decken, indem sie finanzielle Beiträge von ihren nicht ausfallenden Clearingmitgliedern einfordern. Diese Beiträge sollten in fairer und verhältnismäßiger Weise aufgeteilt werden.

(13)

Die CCPs sollten den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern den finanziellen Beitrag, den diese Clearingmitglieder zur Deckung des nicht verfügbaren zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln geleistet haben, zurückerstatten. Um das Risiko für die nicht ausfallenden Clearingmitglieder der CCPs zu begrenzen und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, auch künftig Barmittelbeiträge zu leisten, sollte eine solche Erstattung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, und zwar in bar und in der gleichen Währung erfolgen, in der der finanzielle Beitrag geleistet wurde. Die Erstattung sollte erst gezahlt werden, wenn die CCPs ihren sonstigen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, sollten die CCPs als Anreiz für den Ausgleich der geschuldeten Beträge verpflichtet sein, einen jährlichen Zins auf diese Beträge zu zahlen.

(14)

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der CCPs in der Union zu erhalten, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards die für Drittstaaten-CCPs geltenden Vorschriften und deren Verfahren sowie die internationalen Entwicklungen bei der Sanierung und Abwicklung von CCPs analysiert. Auf der Grundlage dieser Analysen kam die ESMA zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Methode zur Berechnung der zusätzlichen Beträge an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln für CCPs in der Union die Wettbewerbsfähigkeit international tätiger CCPs in der Union nicht beeinträchtigen dürfte.

(15)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(16)

Die ESMA hat die Entwürfe technischer Standards in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Europäischen Systems der Zentralbanken entwickelt. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).