Artikel 1
Berechnung und Zuweisung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP
(1) Die CCPs berechnen den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gemäß Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23, indem sie die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission (4) berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen mit dem gemäß Artikel 2 ermittelten Prozentsatz „P“ des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP multiplizieren.
(2) Die CCPs überprüfen die Bestimmung des Prozentsatzes und des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die gemäß Absatz 1 berechnet wurden, nach jeder wesentlichen Änderung ihrer gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen, mindestens jedoch einmal jährlich.
(3) CCPs, die bei der Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gemäß Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 freiwillig den Höchstsatz von 25 % anwenden, sind nicht verpflichtet, den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prozentsatz zu bestimmen.
(4) CCPs, die für die verschiedenen Kategorien der von ihnen geclearten Finanzinstrumente mehr als einen Ausfallfonds eingerichtet haben, weisen den gemäß Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln jedem der Ausfallfonds im Verhältnis zur Größe des jeweiligen Ausfallfonds zu. Die CCPs weisen die Zuweisung in ihren Bilanzen gesondert aus. Die CCPs verwenden die einem Ausfallfonds zugewiesenen zusätzlichen Beträge für Ausfälle, die in den Marktsegmenten auftreten, auf die sich die Ausfallfonds beziehen. Bei einem Nichtausfallereignis weisen die CCPs den gemäß Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in voller Höhe den Verlusten zu, die aufgrund des Nichtausfallereignisses entstanden sind.
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).