Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2023/840

Artikel 3

Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP

(1)   Die CCPs unterrichten ihre zuständige Behörde unverzüglich schriftlich im Falle, dass der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln geringer ist als der gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechnete erforderliche zusätzliche Betrag, sowie im Falle einer späteren Herabsetzung dieses zusätzlichen Betrags. In dieser schriftlichen Mitteilung wird der verbleibende zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln im Einzelnen aufgeführt und die zuständige Behörde darüber unterrichtet, ob innerhalb von fünf Geschäftstagen nach dieser Mitteilung eine weitere Herabsetzung dieses Betrags zu erwarten ist. In der schriftlichen Mitteilung wird auch dargelegt, warum der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln unter den erforderlichen zusätzlichen Betrag gesunken ist, und werden die Maßnahmen und der Zeitplan für die Wiederauffüllung dieses Betrags umfassend erläutert.

(2)   Die CCPs verwenden für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 nur den Restbetrag des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, wenn ein anschließender Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder ein Nichtausfallereignis eintritt, bevor die betreffende CCP den gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten vollständigen zusätzlichen Betrag ihrer vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel wieder aufgefüllt hat.

(3)   Die CCPs füllen den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln innerhalb von höchstens 20 Werktagen nach der ersten schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1 wieder auf.

(4)   Liegt der gemäß Artikel 2 festgelegte Prozentsatz über 10 %, können die CCPs den darüber hinaus geforderten Betrag an zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in Gold und in Finanzinstrumenten anlegen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als hochliquide Sicherheiten gelten, sofern

a)

diese Vermögenswerte Teil der Besicherungspolitik der CCPs sind,

b)

diese Vermögenswerte keine Bankgarantien, Derivate oder Aktien sind,

c)

die betreffenden CCPs über die in Artikel 4 und Artikel 5 genannten Verfahren verfügen.