Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2023/840

Artikel 5

Verfahren für die Entschädigung nicht ausfallender Clearingmitglieder, die einen finanziellen Beitrag geleistet haben, wenn der zusätzliche Betrag nicht unmittelbar zur Verfügung steht

(1)   Die CCPs ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um nicht ausfallende Clearingmitglieder, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 finanzielle Beiträge an die CCP geleistet haben, zu entschädigen. Hierzu werden die Vermögenswerte, die zur Anlage des gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln verwendet wurden, spätestens 20 Werktage nach der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit der Mittel veräußert.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 erstatten die CCPs den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern die Beträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums, und zwar so lange, bis alle Beträge zurückerstattet sind.

(3)   Die Erstattung der Beträge, die nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geschuldet sind, erfolgt in bar und in der gleichen Währung, in der das nicht ausfallende Clearingmitglied einen finanziellen Beitrag an die CCP geleistet hat.

(4)   Die CCPs zahlen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern die ihnen geschuldeten Beträge, nachdem alle folgenden Ereignisse eingetreten sind:

a)

Die Betriebskosten sind gedeckt,

b)

sämtliche fälligen und zahlbaren Schuldverpflichtungen wurden beglichen,

c)

etwaige Entschädigungen, die innerhalb der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission (5) genannten Frist zu zahlen sind, wurden gezahlt.

(5)   Nimmt die vollständige Erstattung mehr als 120 Werktage ab dem Datum der ersten Sanierungsmaßnahme, die den finanziellen Beitrag nicht ausfallender Clearingmitglieder erforderte, in Anspruch, so zahlen die CCPs jährliche Zinsen auf die geschuldeten Beträge. Der Zinssatz wird in Höhe des gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) berechneten Verzugszinssatzes festgesetzt.


(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).