Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG - Delegierte Verordnung 2023/840

ANHANG

1.   Allgemeine Hinweise

Der Prozentsatz des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird von der CCP nach folgender Formel berechnet:

Formula
)

Dabei gilt:

„A“ steht für die Parameter A1 bis A5, die die CCP gemäß den Abschnitten 2 bis 6 dieses Anhangs berechnet,

„B“ steht für die Parameter B1 bis B3, die die CCP gemäß den Abschnitten 7 bis 9 dieses Anhangs berechnet.

Die Parameter A 1 bis A 5 tragen der Struktur, der internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten einer CCP Rechnung, während die Parameter B 1 bis B 3 die Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder widerspiegeln.

Der endgültige Prozentsatz (P) wird auf die nächste ganze Zahl gerundet.

2.   Art und Komplexität der geclearten Kategorien von Vermögenswerten

Der Parameter A 1 bezieht sich auf die Art und die Komplexität der geclearten Kategorien von Vermögenswerten. Der Parameter A 1 liegt zwischen 1 % und 7 %. Der Parameter A 1 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I assets steht für die Anzahl der verschiedenen Kategorien von Vermögenswerten, die von der CCP gecleart werden. Der Wert von I assets wird nach folgender Formel berechnet:

Formula
,

wobei N assets für die Anzahl der verschiedenen von der CCP geclearten Kategorien von Vermögenswerten steht und

I FX für die Anzahl der von der CCP geclearten Währungen. Der Wert von I FX beträgt 1 %, wenn die CCP Vermögenswerte cleart, die auf mehrere Währungen lauten, oder eine Abwicklung in mehreren Währungen anbietet, und andernfalls 0 %.

I settl steht für die Art der Abwicklung von Derivaten. Der Wert von I settl beträgt 1 %, wenn die CCP die physische Abwicklung von Derivatekontrakten anbietet, und andernfalls 0 %.

3.   Beziehungen der CCP und ihre wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und anderen Finanzinstituten

Der Parameter A 2 bezieht sich auf die Beziehungen der CCP und ihre wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und anderen Finanzinstituten. Der Parameter A 2 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Parameter A 2 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I FMI steht für die Anzahl der wechselseitigen Abhängigkeiten. Der Wert von I FMI beträgt 1 %, wenn die CCP mehr als fünf wechselseitige Abhängigkeiten mit Handelsplätzen, Zahlungs- und Abwicklungssystemen hat, und andernfalls 0 %.

I CMs steht für die Konzentration der Clearingmitglieder der CCP. Der Wert von I CMs beträgt 1 %, wenn auf die fünf größten Clearingmitglieder der CCP mehr als 40 % der gesamten vorfinanzierten Mittel der CCP, aggregiert über alle Dienstleistungen und Ausfallfonds, entfallen, und andernfalls 0 %. Die CCP bestimmt den Anteil der Mittel der fünf größten Clearingmitglieder auf der Grundlage eines Jahresdurchschnitts.

4.   Interne Organisation der CCP

Der Parameter A 3 bezieht sich auf die Effizienz der internen Organisation der CCP. Der Wert von A 3 liegt zwischen von 0 % und 5 %. Der Parameter A 3 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I Riskco steht für die Interaktion zwischen dem Leitungsorgan und dem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 648/2012 eingerichteten Risikoausschuss. Der Wert von I RiskCo beträgt 2 %, wenn das Leitungsorgan der CCP in den letzten drei Jahren mehr als drei Beschlüsse gefasst hat, bei denen die Empfehlung oder der Ratschlag des Risikoausschusses nicht befolgt wurde, und andernfalls 0 %.

I reporting steht für die Berichtsebene für die Modellvalidierung. Der Wert von I reporting beträgt 0 %, wenn die Modellvalidierung strukturell unabhängig von der Modellentwicklung ist, und andernfalls 1 %.

I Riskstaff steht für den Anteil der für das Risikomanagement zuständigen Mitarbeiter. Der Wert von I Riskstaff liegt zwischen 0 % und 2 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P risk der prozentuale Anteil der Vollzeitäquivalente des Risikomanagements an den gesamten Vollzeitäquivalenten der CCP, einschließlich ausgelagerter Funktionen, ist. Der Wert von I Riskstaff beträgt 2 %, wenn P risk gleich 0 % ist, und 0 %, wenn P risk gleich 20 % ist.

5.   Solidität des Rahmens für das Risikomanagement der CCP

Der Parameter A 4 bezieht sich auf die Solidität des Rahmens für das Risikomanagement der CCP. Der Wert von A 4 liegt zwischen 0 % und 8 %. Der Parameter A 4 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I BT steht für die Angemessenheit der Einschusszahlungen der CCP, wie sie anhand ihrer Backtests bewertet wird. Der Wert von I BT liegt zwischen 0 % und 4 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P BT der Prozentsatz der Clearingkonten der CCP — berechnet als die Anzahl der Clearingkonten, die das Kriterium erfüllen, im Vergleich zur Gesamtzahl der Clearingkonten der CCP — ist, bei denen die Ergebnisse der Backtests für die Einschusszahlungen in den letzten zwölf Monaten unter der EMIR-Mindestanforderung gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (1) lagen. Der Wert von I BT beträgt 4 %, wenn P BT bei 100 % liegt.

I incident steht für die operative Solidität der CCP, basierend auf der Anzahl der Vorfälle bei der Verarbeitung von Geschäftsabschlüssen. Der Wert von I incident liegt zwischen 0 % und 2 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei N days die Anzahl der Tage ist, an denen die CCP in den letzten zwölf Monaten zwei Stunden oder länger nicht in der Lage war, neue Geschäftsabschlüsse zu verarbeiten. Der Wert von I incident beträgt 2 %, wenn N days bei zehn Tagen liegt.

I payments steht für die operative Solidität der CCP, basierend auf der Anzahl der Vorfälle bei der Abwicklung von Zahlungen. Der Wert von I payments liegt zwischen 0 % und 2 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei N days die Anzahl der Tage ist, an denen die CCP in den letzten zwölf Monaten zwei Stunden oder länger nicht in der Lage war, Zahlungen zu verarbeiten oder zu empfangen. Der Wert von I payments beträgt 2 %, wenn N days bei zehn Tagen liegt.

6.   Ausstehende Abhilfemaßnahmen nach Feststellungen der für die CCP zuständigen Behörde

Der Parameter A 5 bezieht sich auf die Anzahl der wesentlichen ausstehenden Abhilfemaßnahmen nach Feststellungen der für die CCP zuständigen Behörde. Der Wert von A 5 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Wert von A 5 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I reco steht für ausstehende Maßnahmen in Bezug auf aufsichtsrechtliche Anforderungen. Der Wert von I reco beträgt 2 %, wenn die CCP nach Feststellungen ihrer zuständigen Behörde bei mindestens einer wesentlichen ausstehenden Abhilfemaßnahme die von der zuständigen Behörde im Abhilfemaßnahmenplan gesetzte Frist überschritten hat, und andernfalls 0 %.

Für die Zwecke dieser Formel gilt eine Abhilfemaßnahme als wesentlich, wenn die betreffende CCP oder die zuständige Behörde dieser Abhilfemaßnahme entweder auf der Grundlage der internen Wesentlichkeitsmatrix der CCP oder auf der Grundlage der eigenen Einstufung der zuständigen Behörde die höchste Priorität zugewiesen hat.

7.   Eigentumsverhältnisse, Kapitalstruktur und Rentabilität der CCP

Der Parameter B 1 bezieht sich auf die Eigentumsverhältnisse und Kapitalstruktur der CCP. Der Wert von B 1 liegt zwischen 0 % und 4 %. Der Wert von B 1 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I majority steht für die Art des Mutterunternehmens der CCP. Der Wert von I majority beträgt 2 %, wenn die CCP ein Mutterunternehmen hat, bei dem es sich nicht um eine in öffentlichem Eigentum stehende Gruppe handelt und das nicht geratet ist oder ein Rating schlechter als „Investment Grade“ aufweist, und andernfalls 0 %. Das Rating ist das schlechteste von einer zugelassenen Ratingagentur abgegebene Rating des Unternehmens.

I support steht für die Unterstützung durch das Mutterunternehmen der CCP. Der Wert von I support beträgt 0 %, wenn die CCP im Falle eines Ausfall- oder eines Nichtausfallereignisses von ihrem Mutterunternehmen vertraglich vereinbarte materielle finanzielle Unterstützung erhält, einschließlich zugesagter Kreditlinien oder Versicherungsverträge, und andernfalls 2 %.

8.   Vergütung der Geschäftsleitung

Der Parameter B 2 bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die Vergütung der Geschäftsleitung nach einem Ausfall- oder Nichtausfallereignis durch vertragliche Vereinbarungen angepasst werden kann. Der Wert von B 2 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Wert von B 2 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I %amount steht für den Anteil der variablen Gesamtvergütung der Geschäftsleitung, der Rückholklauseln (sog. Claw-Back-Klauseln) unterliegt. Der Wert von I %amount liegt zwischen 0 % und 1 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P amount der prozentuale Anteil der jährlichen variablen Gesamtvergütung der Geschäftsleitung der CCP ist, der im Falle eines Ausfall- oder Nichtausfallereignisses Rückholklauseln unterliegt. Der Wert von I %amount beträgt 1 %, wenn P amount bei 0 % liegt.

I %staff steht für den Prozentsatz der Mitglieder der Geschäftsleitung, die bei Verlusten im Falle eines Ausfalls oder Nichtausfalls Rückholklauseln unterliegen. Der Wert von I %staff liegt zwischen 0 % und 1 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P %staff der Prozentsatz der Geschäftsleitung der CCP ist, ausgedrückt in % der durchschnittlichen jährlichen Vollzeitäquivalente der Geschäftsleitung, die einer Rückholklausel für die variable Vergütung unterliegen.

9.   Beteiligung der Clearingmitglieder und Kunden an der Risikosteuerung der CCP

Der Parameter B 3 bezieht sich auf die Beteiligung der Clearingmitglieder und Kunden an der Risikosteuerung der CCP. Der Wert von B 3 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Wert von B 3 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I investment steht für die Beteiligung von Clearingmitgliedern und Kunden am Anlageentscheidungsprozess. Der Wert von I investment beträgt 0 %, wenn die Clearingmitglieder an der Anlageentscheidung beteiligt sind und einen Teil der potenziellen Verluste tragen, und andernfalls 1 %. Zur Bestimmung des Wertes des Indikators I investment gehen die CCPs davon aus, dass die Clearingmitglieder an der Anlageentscheidung beteiligt sind, wenn sie entweder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Anlagepolitik der CCP oder bei jeder einzelnen Anlageentscheidung konsultiert werden.

I incentives steht für die Anreize für Clearingmitglieder zur Beteiligung am Ausfallmanagementprozess. Der Wert von I incentives beträgt 0 %, wenn es Anreize für Clearingmitglieder gibt, sich am Ausfallmanagementprozess zu beteiligen, und andernfalls 1 %.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).