Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2023/840

Artikel 4

Verfahren für die Anwendung von Sanierungsmaßnahmen, wenn der zusätzliche Betrag nicht unmittelbar zur Verfügung steht

(1)   Die CCPs unterrichten im Falle, dass der gemäß Artikel 1 berechnete zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis nicht unmittelbar zur Verfügung steht, unverzüglich ihre zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder entsprechend. Außerdem übermitteln sie ihrer zuständigen Behörde und ihren Clearingmitgliedern eine ausführliche Beschreibung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der nicht zur Verfügung steht, sowie den Grund für diese Nichtverfügbarkeit.

(2)   Ziehen CCPs nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis Finanzmittel von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern ein, so muss dieser Betrag dem nicht verfügbaren zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln entsprechen und wird von den betreffenden CCPs unter den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum Ausfallfonds aufgeteilt.