Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2023/840

Artikel 2

Bestimmung des Prozentsatzes des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP

Die CCPs berechnen den Prozentsatz des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach den im Anhang festgelegten Formeln.