Artikel 2
Bestimmung des Prozentsatzes des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP
Die CCPs berechnen den Prozentsatz des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach den im Anhang festgelegten Formeln.