Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen

Artikel 6

Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen

(1)   Bei der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 geben die Kreditinstitute an, welche Informationen gemäß dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten oder das Bankgeheimnis oder gemäß ihren eigenen internen Vorschriften oder Marktpraktiken als vertraulich anzusehen sind, und sorgen für einen angemessenen Schutz dieser Informationen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten bzw. das Bankgeheimnis.

(2)   Vor der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 müssen Kreditinstitute und potenzielle Käufer

a)

Vertraulichkeitsvereinbarungen abschließen, die im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht abgefasst sind;

b)

personenbezogene Daten nur insoweit weitergeben, als dies vor dem Abschluss eines Vertrags über die Übertragung oder den Verkauf notleidender Kreditverträge erforderlich ist.

(3)   Zur Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 verwenden die Kreditinstitute sichere Kanäle, einschließlich virtueller Datenräume oder ähnlicher elektronischer Mittel.