Artikel 3
Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen
(1) Die Kreditinstitute stellen potenziellen Käufern zu jedem Kreditvertrag die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
Gegenpartei gemäß Datenvorlage 1 in Anhang I; |
b) |
Kreditvertrag gemäß Datenvorlage 3 in Anhang I; |
c) |
Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung gemäß Datenvorlage 4.1 in Anhang I; |
d) |
Hypothekarbürgschaft gemäß Datenvorlage 4.2 in Anhang I; |
e) |
Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen gemäß Datenvorlage 5 in Anhang I. |
(2) Die Kreditinstitute stellen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß den Begriffsbestimmungen und Kriterien des Datenglossars in Anhang II und gemäß den Erläuterungen in Anhang III zur Verfügung.
(3) Bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen verwenden die Kreditinstitute die Beziehungstabelle gemäß Datenvorlage 2 in Anhang I, in der die Beziehungen zwischen den Datenfeldern aufgeführt sind.