Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen

Artikel 3

Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen

(1)   Die Kreditinstitute stellen potenziellen Käufern zu jedem Kreditvertrag die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Gegenpartei gemäß Datenvorlage 1 in Anhang I;

b)

Kreditvertrag gemäß Datenvorlage 3 in Anhang I;

c)

Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung gemäß Datenvorlage 4.1 in Anhang I;

d)

Hypothekarbürgschaft gemäß Datenvorlage 4.2 in Anhang I;

e)

Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen gemäß Datenvorlage 5 in Anhang I.

(2)   Die Kreditinstitute stellen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß den Begriffsbestimmungen und Kriterien des Datenglossars in Anhang II und gemäß den Erläuterungen in Anhang III zur Verfügung.

(3)   Bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen verwenden die Kreditinstitute die Beziehungstabelle gemäß Datenvorlage 2 in Anhang I, in der die Beziehungen zwischen den Datenfeldern aufgeführt sind.