Artikel 5
Praktischer Ablauf der Informationsbereitstellung
(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen vor dem Abschluss eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags zur Verfügung.