Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Praktischer Ablauf der Informationsbereitstellung

Artikel 5

Praktischer Ablauf der Informationsbereitstellung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen vor dem Abschluss eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags zur Verfügung.

(2)   Die Kreditinstitute stellen den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung, sofern zwischen dem Kreditinstitut und dem potenziellen Käufer nichts anderes vereinbart wurde.