Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Käufer“ einen Kreditkäufer oder ein Kreditinstitut, der oder das einen notleidenden Kreditvertrag im Rahmen einer Transaktion mit einem anderen Kreditinstitut erwirbt; |
2. |
„Gegenpartei“ entweder einen Kreditnehmer oder einen Sicherungsgeber im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags; |
3. |
„Sicherungsgeber“ einen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (13); |
4. |
„Stichtag“ das Bezugsdatum für die Übermittlung der Informationen durch die Kreditinstitute; |
5. |
„notleidender Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167, der gemäß Artikel 47a Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidende Risikoposition eingestuft wird. |
(13) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).