Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Käufer“ einen Kreditkäufer oder ein Kreditinstitut, der oder das einen notleidenden Kreditvertrag im Rahmen einer Transaktion mit einem anderen Kreditinstitut erwirbt;

2.

Gegenpartei“ entweder einen Kreditnehmer oder einen Sicherungsgeber im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags;

3.

Sicherungsgeber“ einen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (13);

4.

Stichtag“ das Bezugsdatum für die Übermittlung der Informationen durch die Kreditinstitute;

5.

notleidender Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167, der gemäß Artikel 47a Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidende Risikoposition eingestuft wird.


(13)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).