Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Geltungsbereich

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung gilt für den Verkauf und die Übertragung von Kreditverträgen durch in der Union niedergelassene Kreditinstitute, die gemäß Artikel 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) als notleidende Risikopositionen eingestuft sind, die diese Kreditinstitute in ihrem Anlagebuch und nicht in ihrem Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und die die in Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten zeitlichen Kriterien erfüllen.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

den Verkauf notleidender Kreditverträge im Rahmen einer Veräußerung von Zweigniederlassungen, Geschäftsbereichen oder Kundenportfolios, die nicht auf notleidende Kredite beschränkt sind, und die Übertragung notleidender Kreditverträge als Teil einer laufenden Restrukturierungsmaßnahme des veräußernden Kreditinstituts im Rahmen eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens;

b)

den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Wege der Verbriefung, sofern die Verordnung (EU) 2017/2402 Anwendung findet und die Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 geregelt wird;

c)

den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen von Kreditausfallswaps, Gesamtertragsswaps und anderer Derivatkontrakte, Versicherungsverträgen und Unterbeteiligungsverträgen;

d)

den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen einer Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder eine Übertragung, die nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft ist.


(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(12)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).