DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/955 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2021
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen, die die zuständigen Behörden auf ihren Websites zu den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsanforderungen für alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) veröffentlichen müssen, vergleichbar sind. Für die Veröffentlichung dieser Informationen sollten die zuständigen Behörden daher Mustertexte verwenden. |
(2) |
Die Zusammenfassungen der geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW sollten leicht zugänglich sein. Die zuständigen Behörden sollten diese Zusammenfassungen deshalb auf derselben Website veröffentlichen, auf der auch die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften veröffentlicht werden. Die Zusammenfassungen sollten klar, prägnant und leicht verständlich sein. |
(3) |
Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative investment fund managers, AIFM), Verwalter europäischer Risikokapitalfonds (European venture capital funds, EuVECA), Verwalter europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (European social entrepreneurship funds, EuSEF) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten in der Lage sein, die Gesamtkosten grenzüberschreitender Tätigkeiten in jedem Mitgliedstaat vorab zu bewerten. Um die Vergleichbarkeit der Gebühren und Entgelte sicherzustellen, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Tätigkeiten erheben, sollten diese Gebühren und Entgelte oder die wesentlichen Elemente für ihre Berechnung in Tabellenform dargestellt werden. |
(4) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) sollte überprüfen können, ob sie alle Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW und deren Zusammenfassungen sowie über die Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erhalten hat. Die ESMA sollte ferner überprüfen können, ob diese Informationen vollständig und aktuell sind. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden Standardformulare verwenden, wenn sie der ESMA die Hyperlinks zu den Websites mitteilen, auf denen diese Informationen zu finden sind. |
(5) |
Sowohl die ESMA als auch die zuständigen Behörden sollten eine zentrale Kontaktstelle für die Übermittlung und den Empfang von Informationen zu Hyperlinks zu den Websites benennen, auf denen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW veröffentlicht werden. |
(6) |
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 muss die ESMA bis zum 2. Februar 2022 auf ihrer Website eine zentrale Datenbank veröffentlichen, in der alle in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat vertriebenen AIF und OGAW sowie deren AIFM, EuSEF-Verwalter oder EuVECA-Verwalter bzw. OGAW-Verwaltungsgesellschaften aufgeführt sind. In diese zentrale Datenbank sind die Informationen einzugeben, die die zuständigen Behörden spätestens fünf Arbeitstage nach Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember) übermitteln. Die Anforderungen für die Bereitstellung dieser Informationen in der zentralen Datenbank durch die zuständigen Behörden sollten deshalb nicht vor dem 2. Februar 2022 gelten. |
(7) |
Für das reibungslose Funktionieren des in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Notifizierungsportals ist es erforderlich, dass die technischen Voraussetzungen auch die Möglichkeit umfassen, Begleitdaten in das Notifizierungsportal hochzuladen. Die ESMA sollte die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in das Notifizierungsportal aufgenommenen Informationen sicherstellen. |
(8) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da in ihnen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW an die ESMA festgelegt werden und die Veröffentlichung dieser Informationen durch die zuständigen Behörden auf ihren Websites geregelt wird. Zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Festlegung der Standardformulare und aufgrund der inhaltlichen Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung sollten diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(9) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
(10) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Doch hat sie weder zum Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen und zu behördlichen Gebühren und Entgelten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften durch die zuständigen nationalen Behörden noch zum Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der von den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Informationen durch die zuständigen Behörden an die ESMA für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW noch zu den technischen Voraussetzungen für das Funktionieren des Notifizierungsportals Konsultationen durchgeführt, da es höchst unverhältnismäßig gewesen wäre, die Meinung der Interessenträger zu Bestimmungen einzuholen, die lediglich die ESMA und die zuständigen Behörden betreffen. |
(11) |
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Verordnung über die Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen sollte an den Geltungsbeginn der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156, die sich auf diese Verpflichtung beziehen, angepasst werden. Der Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Verordnung über die Informationen, die der ESMA für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank zu übermitteln sind, sollte an das Datum in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 angepasst werden, der sich auf diese Verpflichtung bezieht — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).