Artikel 4
Zentrale Kontaktstelle
(1)
Für die Zwecke der Mitteilungen nach Artikel 3 benennt jede zuständige Behörde für die Übermittlung der Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen eine zentrale Kontaktstelle.
(2)
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle mit.
(3)
Für den Empfang der in Artikel 1 und 2 genannten Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen benennt die ESMA eine einzige Kontaktstelle.
(4)
Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannte zentrale Kontaktstelle mit.