Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/06/2021
Änderungen
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Artikel 4 - Zentrale Kontaktstelle

Artikel 4

Zentrale Kontaktstelle

(1)  
Für die Zwecke der Mitteilungen nach Artikel 3 benennt jede zuständige Behörde für die Übermittlung der Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen eine zentrale Kontaktstelle.
(2)  
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle mit.
(3)  
Für den Empfang der in Artikel 1 und 2 genannten Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen benennt die ESMA eine einzige Kontaktstelle.
(4)  
Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannte zentrale Kontaktstelle mit.