Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/06/2021
Änderungen
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Artikel 5 - Informationen, die für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW an die ESMA zu übermitteln sind

Artikel 5

Informationen, die für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW an die ESMA zu übermitteln sind

(1)  
Für die Einrichtung und das Führen der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten zentralen Datenbank übermitteln die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der ESMA vierteljährlich die in Anhang VI Tabelle 1 aufgeführten Informationen sowie jede Aktualisierung dieser Angaben.
(2)  
Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens fünf Arbeitstage nach Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember).