Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/06/2021
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Technische Voraussetzungen für das Funktionieren des Notifizierungsportals der EMSA

Artikel 6

Technische Voraussetzungen für das Funktionieren des Notifizierungsportals der EMSA

(1)  
Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationen in gängigem XML-Format und verwenden hierfür das in Anhang VI Tabelle 2 festgelegte Feldformat.
(2)  
Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Dokumente elektronisch über das von der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung eingerichtete Notifizierungsportal.
(3)  
Die ESMA sorgt dafür, dass Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bei ihrer Übermittlung über das Notifizierungsportal gewährleistet sind.
(4)  
Die ESMA stellt sicher, dass alle übermittelten Informationen und Begleitdaten in dem in Absatz 2 genannten Notifizierungsportal automatisch verarbeitet und überprüft werden und dass die übermittelnden zuständigen Behörden eine Rückmeldung über den Erfolg der Übermittlung sowie über etwaige Fehler während der Übermittlung erhalten.