Artikel 2
Veröffentlichung von Informationen über die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erheben
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen gesondert für jede Gebühr bzw. jedes Entgelt und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang III.