Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/06/2021
Änderungen
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Artikel 2 - Veröffentlichung von Informationen über die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erheben

Artikel 2

Veröffentlichung von Informationen über die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erheben

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen gesondert für jede Gebühr bzw. jedes Entgelt und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang III.