Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/06/2021
Änderungen
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ANHANG VI

ANHANG VI

DATEN, DIE FÜR DIE EINRICHTUNG UND DAS FÜHREN DER ZENTRALEN DATENBANK ÜBER DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERTRIEB VON AIF UND OGAW AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELN SIND



Tabelle 1

Zu meldende Felder

Nummer

Feld

Zu meldender Inhalt

Zu verwendender Standard und zu verwendendes Format

1

Bezeichnung des Fonds

Vollständige Bezeichnung des Fonds

{ALPHANUM-350}

2

Nationale Kennnummer des Fonds

Eindeutige Kennung des Fonds

{ALPHANUM-35}

3

LEI des Fonds

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) des Fonds

{LEI}

4

ISIN der Anteilsklasse

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN) der Anteilsklasse

{ISIN}

5

Name der Verwaltungsgesellschaft

Vollständiger Name der Verwaltungsgesellschaft

{ALPHANUM-350}

6

LEI der Verwaltungsgesellschaft

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) der Verwaltungsgesellschaft

{LEI}

7

Nationale Kennnummer der Fondsverwaltungsgesellschaft

Von der zuständigen Behörde zugewiesene eindeutige Kennung der Fondsverwaltungsgesellschaft

{ALPHANUM-35}

8

Fondsart

Art des Fonds

Auswahl aus vordefinierten Feldern:

— [OGAW] für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;

— [AIF] für alternative Investmentfonds;

— [ESEF] für Europäische Fonds für soziales Unternehmertum;

— [EVCA] für europäische Risikokapitalfonds;

— [LTIF] für Europäische langfristige Investmentfonds.

9

Übermittelnder Mitgliedstaat

Name des übermittelnden Mitgliedstaats

{LÄNDERCODE_2}

10

Aufnahmemitgliedstaat

Die zuständigen Behörden müssen alle Aufnahmemitgliedstaaten angeben, in denen der Fonds für den Vertrieb mitgeteilt wurde.

{LÄNDERCODE_2}

11

Datum der Mitteilung

Für jeden Aufnahmemitgliedstaat muss die zuständige Behörde angeben, wann sie

die Mitteilung des Vertriebs des Fonds an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat.

{DATUMSFORMAT}

12

Datum des Widerrufs der Mitteilung

Für jeden Aufnahmemitgliedstaat muss die zuständige Behörde angeben, wann sie den Widerruf der Mitteilung des Vertriebs des Fonds an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat.

{DATUMSFORMAT}

13

Meldeunterlagen gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

Die zuständigen Behörden müssen den Dateinamen angeben, der für die Übermittlung der Meldeunterlagen verwendet wurde.

Format, das eine Analyse des Inhalts der Unterlagen ermöglicht, ohne dass die Unterlagen in ein anderes Format umgewandelt werden müssen.

14

Sprache der Meldeunterlagen

Sprache, in der die Meldeunterlagen verfasst sind

{SPRACHE}

15

Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung gemäß Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 32a Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

Falls zutreffend, ist der Dateiname anzugeben, der für die Übermittlung der Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung verwendet wurde.

Format, das eine Analyse des Inhalts der Unterlagen ermöglicht, ohne dass die Unterlagen in ein anderes Format umgewandelt werden müssen.

16

Sprache der Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung

Sprache, in der die Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung verfasst sind.

{SPRACHE}

17

Vertrieben

Die zuständigen Behörden müssen, sofern bekannt, angeben, ob der Fonds tatsächlich vertrieben wird.

Auswahl aus vordefinierten Feldern:

— [J] für Ja;

— [N] für Nein;

— [NB] für Nicht bekannt.

18

Form des Fonds

Die zuständigen Behörden müssen angeben, ob der Fonds intern verwaltet wird.

Auswahl aus vordefinierten Feldern:

— [J] für Ja;

— [N] für Nein.



Tabelle 2

Feldformate

Nummer

Zeichen

Datentyp

Definition

1

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

2

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) gemäß ISO 17442

3

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN) gemäß ISO 6166

4

{LÄNDERCODE_2}

Zwei alphanumerische Zeichen

Aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

5

{SPRACHE}

Zweistelliger Buchstabencode

ISO 639-1

6

{DATUMSFORMAT}

Daten im Format JJJJ-MM-TT; Daten sind in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time, UTC) zu melden

Datumsformat nach ISO 8601