Artikel 3
Mitteilungen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1)
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Hyperlinks zu ihren Websites, auf denen die in Artikel 1 genannten Informationen veröffentlicht werden, sowie jede Änderung dieser Hyperlinks und der auf den betreffenden Webpages veröffentlichten Informationen mit und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang IV.
(2)
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Hyperlinks zu ihren Websites, auf denen die in Artikel 2 genannten Informationen veröffentlicht werden, sowie jede Änderung dieser Hyperlinks und der auf den betreffenden Webpages veröffentlichten Informationen mit und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang V.
(3)
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede Änderung der Hyperlinks und der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Umsetzung der Änderung auf ihrer Website mit.