Aktualisiert 21/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/920 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifikation der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und zur Festlegung der Kriterien für die Kalibrierung dieser auslösenden Ereignisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse ist es erforderlich, den Ausgangspunkt festzulegen, ab dem entweder die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste zu berechnen ist. In der Regel sollte der Abschlussstichtag der Transaktion als Ausgangspunkt für die Berechnung herangezogen werden. Es kann jedoch Fälle geben, in denen der Abschlussstichtag der Transaktion nicht als Ausgangspunkt für die Berechnung verwendet werden kann, unter anderem dann, wenn die Transaktion nach dem Abschlussstichtag einen Wiederauffüllungszeitraum oder einen vorab festgelegten Zeitraum, in dem das verbriefte Portfolio aufgebaut wird, umfasst. Für derartige Fälle müssen daher besondere Vorschriften festgelegt werden.

(2)

Der oberer Tranchierungspunkt (D) ist der Punkt, an dem das eingesetzte Kapital der betreffenden Tranche aufgrund von Verlusten innerhalb des zugrunde liegenden Pools vollständig aufgezehrt ist. Wenn in der besicherten Tranche erstmals Verluste eintreten, sinkt der obere Tranchierungspunkt infolgedessen entsprechend ab. Um zu verhindern, dass die Tranchen, die eine Bonitätsverbesserung bieten, bereits amortisiert wurden, wenn am Ende der Transaktion signifikante Verluste eintreten, sollte das in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte zusätzliche rückwärts gerichtete auslösende Ereignis an ein Absinken des oberen Tranchierungspunkts der vorrangigsten besicherten Tranche geknüpft werden, damit gewährleistet ist, dass die vorrangigste besicherte Tranche während der gesamten Laufzeit der Transaktion eine Bonitätsverbesserung im Verhältnis zu den vom Originator beibehaltenen vorrangigeren Tranchen bieten kann. Aus demselben Grund sollte das in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte vorwärts gerichtete auslösende Ereignis dann eintreten, wenn sich die erwartete Wertentwicklung des Pools zugrunde liegender Risikopositionen dadurch verringert, dass das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Verbriefung im Laufe der Zeit zunimmt oder — bei Transaktionen mit weniger ausgeprägtem Konzentrationsrisiko — dass sich die durchschnittliche Kreditqualität dieses Pools zugrunde liegender Risikopositionen im Laufe der Zeit verschlechtert.

(3)

Bei einem hoch konzentrierten Pool zugrunde liegender Risikopositionen besteht bei einer Verbriefung eine höhere Gefahr von größeren Verlusten. Da Pools zugrunde liegender Risikopositionen mit einer geringen Granularität ein höheres Konzentrationsrisiko aufweisen, muss ein Schwellenwert für die Mindestgranularität des Pools zugrunde liegender Risikopositionen festgelegt werden, der anhand der effektiven Zahl der in dem Pool enthaltenen Risikopositionen berechnet wird. Bei einem geringeren Konzentrationsrisiko sollte das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis von der durchschnittlichen Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abhängen. Um dieses auslösende Ereignis festzulegen, sollte die Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios ab dem Zeitpunkt der Originierung der Verbriefung gemessen werden.

(4)

Da es angesichts der Vielfalt der Arten von zugrunde liegenden Portfolios und Strukturen bei Bilanzverbriefungen nicht möglich ist, eine auf sämtliche Transaktionen anwendbare einheitliche Kalibrierung vorzusehen, ist es erforderlich, Kriterien für die Festlegung der Schwellenwerte für die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse zu definieren. Damit kein erhebliches Risiko besteht, dass die Tranchen, die eine Bonitätsverbesserung bieten, so weit amortisiert wurden, dass keine ausreichende Besicherung besteht, um am Ende der Transaktion auftretende signifikante Verluste zu absorbieren, sollten diese Kriterien nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die an der Verbriefung beteiligten Parteien die Wirksamkeit der rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse in einem Backloaded-Loss-Distribution-Szenario unter Berücksichtigung der zum Abschlussstichtag für die gesamte Laufzeit der Transaktion erwarteten Verluste testen.

(5)

Um bestehende Verträge, die vor der Spezifikation der obligatorischen auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und der Festlegung der Kriterien für deren Kalibrierung geschlossen wurden, nicht zu beeinträchtigen, ist eine Übergangsregelung für ausstehende STS-Bilanzverbriefungen erforderlich.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).