Artikel 2
Festlegung des ausstehenden Betrags des zugrunde liegenden Portfolios für die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse
(1) Außer in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse der am Abschlussstichtag der Transaktion ausstehende Betrag.
(2) Umfasst die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum, so entspricht der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios dem niedrigeren der folgenden Beträge:
a) |
dem am Abschlussstichtag der Transaktion ausstehenden Betrag; |
b) |
dem am Ende des Wiederauffüllungszeitraums ausstehenden Betrag. |
(3) Umfasst die Verbriefung einen vorab festgelegten Zeitraum, in dem das Portfolio verbriefter Risikopositionen aufgebaut wird und der mit dem Abschlussstichtag der Transaktion beginnt, und ist die Besicherungsvereinbarung ab dem Abschlussstichtag der Transaktion anwendbar, so entspricht der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios
a) |
während des vorab festgelegten Aufbauzeitraums dem Höchstbetrag der verbrieften Risikopositionen, der gemäß der Besicherungsvereinbarung am Ende dieses vorab festgelegten Zeitraums zulässig ist; |
b) |
nach Ablauf des vorab festgelegten Aufbauzeitraums dem am Ende dieses vorab festgelegten Zeitraums ausstehenden Betrag. |
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 berechnen die Parteien der Besicherungsvereinbarung die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste ab dem Abschlussstichtag der Transaktion.