Artikel 4
Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten vorwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
(1) Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis wird je nach der gemäß Artikel 259 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten effektiven Zahl der Risikopositionen im Pool („N“) zum Abschlussstichtag der Transaktion im Einklang mit Absatz 2 bzw. Absatz 4 des vorliegenden Artikels bestimmt.
(2) Ist N kleiner als 100, legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung einen Schwellenwert für die Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern fest, der gemäß Absatz 3 berechnet wird.
Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die nach Absatz 3 berechnete Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern unter den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Schwellenwert fällt.
(3) Um die Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern gemäß Absatz 2 zu bestimmen, führen die an der Verbriefung beteiligten Parteien die nachstehenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:
a) |
Sie konsolidieren mehrere gegenüber ein und demselben Schuldner bestehende Risikopositionen und behandeln sie als eine einzige Risikoposition; |
b) |
sie sortieren die konsolidierten Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern entsprechend ihrem jeweils ausstehenden Betrag in absteigender Reihenfolge; |
c) |
sie addieren die ausstehenden Beträge der konsolidierten Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern, beginnend mit der größten Risikoposition, in absteigender Reihenfolge; |
d) |
die Addition nach Buchstabe c wird beendet, bevor die Addition einer weiteren Risikoposition dazu führen würde, dass der Gesamtbetrag die Summe der ausstehenden Beträge der vorrangigsten besicherten Tranche und der ihr nachrangigen Tranchen übersteigt. |
(4) Ist N gleich oder größer als 100, legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung einen Schwellenwert für den Anstieg zwischen dem Verhältnis des gemäß Absatz 8 ermittelten ausstehenden Betrags der höheren Kreditrisikobereiche, geteilt durch den ausstehenden Gesamtbetrag aller verbrieften Risikopositionen („Verhältnis der höheren Kreditrisikobereiche“), und dem entsprechenden Verhältnis zum Abschlussstichtag der Transaktion fest.
Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
(5) Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen in den Unterlagen zu der Transaktion klare Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu Kreditrisikobereichen fest.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung in der Besicherungsvereinbarung fest, dass die einzelnen Kreditrisikobereiche folgendermaßen voneinander unterschieden werden:
a) |
anhand der in Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ratingstufen, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen gegenüber Unternehmen — mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Spezialfinanzierungen —, Instituten sowie Zentralstaaten und Zentralbanken zu bestimmen; |
b) |
anhand der in Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013genannten Ratingstufen, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, die als Spezialfinanzierungen behandelt werden, auf die die Methoden gemäß Artikel 153 Absatz 5 der genannten Verordnung Anwendung finden; |
c) |
anhand der in Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ratingstufen oder Risikopools, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, die als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft behandelt werden; |
d) |
in allen anderen Fällen entsprechend dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, den der Originator in seinem Abschluss anwendet. |
(6) Die Parteien der Besicherungsvereinbarung ordnen die folgenden Risikopositionen den höheren der gemäß Absatz 5 festgelegten Kreditrisikobereiche zu:
a) |
alle ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
b) |
alle Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität; |
c) |
alle anderen Risikopositionen, die gemäß der Besicherungsvereinbarung mit einem höheren Kreditrisiko behaftet sind und die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind. |
Nicht nach Unterabsatz 1 zugeordnet werden all jene Risikopositionen, die Gegenstand eines Kreditereignisses im Rahmen der Besicherungsvereinbarung waren und für die eine vorläufige oder endgültige Ausgleichszahlung geleistet wurde, durch die sich der Gesamtbetrag der besicherten Tranche und der anderen ihr nachrangigen Tranchen verringert hat.
(7) Umfassen die verbrieften Risikopositionen mehr als eine der in Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Gruppen von Risikopositionen, ordnen die Parteien der Besicherungsvereinbarung die Risikopositionen für jede dieser gemäß Absatz 5 festgelegten Gruppen den höheren Kreditrisikobereichen zu.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht der ausstehende Betrag der höheren Kreditrisikobereiche der Summe der ausstehenden Beträge aller verbrieften Risikopositionen, die den Bereichen gemäß den Absätzen 6 und 7 zugeordnet wurden.