Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 5 - Kriterien für die Festlegung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden Ereignisse

Artikel 5

Kriterien für die Festlegung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden Ereignisse

Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse so fest, dass sichergestellt ist, dass alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die auslösenden Ereignisse werden aktiviert, bevor die Tranchen, die eine Besicherung bieten, so weit amortisiert wurden, dass sie signifikante Verluste, die im letzten Teil der Laufzeit der Transaktion auftreten, nicht absorbieren können;

b)

die Wirksamkeit von rückwärts gerichteten auslösenden Ereignissen wurde in einem Backloaded-Loss-Distribution-Szenario getestet;

c)

wendet der Originator Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, um die Eigenmittelanforderungen für seine verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, so stimmen sowohl die Berechnung der für die gesamte Laufzeit erwarteten Verluste als auch die Annahmen, die im Rahmen eines Backloaded-Loss-Distribution-Szenarios zu treffen sind, mit der Berechnung bzw. den Annahmen überein, die für die Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Risikos und der entsprechenden Risikoübertragung gemäß Artikel 245 der genannten Verordnung angewendet werden.