Artikel 6
Ausstehende STS-Bilanzverbriefungen mit nichtsequenzieller Zahlungsrangfolge
Für STS-Bilanzverbriefungen, die eine nichtsequentielle Zahlungsrangfolge und auslösende wertentwicklungsbezogene Ereignisse im Sinne des Artikels 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 umfassen und die der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vor dem 11. April 2024 nach Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurden, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften auch dann, wenn sie die in den Artikeln 1 bis 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, weiterhin die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung verwenden, sofern diese Verbriefungen den Anforderungen von Artikel 18 der genannten Verordnung genügen.