Artikel 3
Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten zusätzlichen rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
(1) Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen einen in Prozent ausgedrückten Schwellenwert für das Absinken des gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates berechneten oberen Tranchierungspunkts der vorrangigsten besicherten Tranche gegenüber seinem Niveau zum Abschlussstichtag der Transaktion oder — falls die Verbriefung einen vorab festgelegten Zeitraum umfasst, in dem das Portfolio verbriefter Risikopositionen aufgebaut wird — gegenüber seinem Niveau zum Ende dieses vorab festgelegten Aufbauzeitraums fest.
(2) Das in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte zusätzliche rückwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt zu jedem Zeitpunkt nach dem Abschlussstichtag der Transaktion ein, an dem der Prozentsatz, um den der obere Tranchierungspunkt sinkt, den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwert übersteigt.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).