Artikel 5
Format der Angaben
(1)
Das Format der in den Meldebögen der Anhänge I bis XV gelieferten Angaben muss mit dem entsprechenden Format in Anhang I Tabelle 1 übereinstimmen.
(2)
Die Angaben sind in elektronischer, maschinenlesbarer Form über gemeinsame XML-Vorlagen zu übermitteln.