Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 03/09/2020
Änderungen
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Artikel 4 - Meldebögen für wichtige Ereignisse

Artikel 4

Meldebögen für wichtige Ereignisse

(1)  
Die in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIV auszuweisen.
(2)  
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XV auszuweisen.