Artikel 4
Meldebögen für wichtige Ereignisse
(1)
Die in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIV auszuweisen.
(2)
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XV auszuweisen.