Aktualisiert 21/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1225 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2019

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt für Verbriefungen jeder Art, einschließlich solcher, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (2) ein Prospekt zu erstellen ist („öffentliche“ Verbriefungen), und solcher, für die kein Prospekt erstellt werden muss („private“ Verbriefungen). Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 betrifft Verbriefungen, bei denen Informationen über ein Verbriefungsregister zur Verfügung gestellt werden, worunter keine privaten Verbriefungen fallen.

(2)

Verbriefungen sind komplex und haben vielfältige Erscheinungsformen. Um eine effiziente Datenerhebung und eine fundierte Beurteilung durch die Anleger, potenziellen Anleger, zuständigen Behörden und im Falle öffentlicher Verbriefungen auch durch die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten anderen Stellen zu ermöglichen, sollten die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und e und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Angaben in einem harmonisierten Format bereitgestellt werden. Sind die Angaben über ein Verbriefungsregister bereitzustellen, erleichtert ein harmonisiertes Format zudem eine nahtlose Aggregierung und einen Vergleich zwischen verschiedenen Registern.

(3)

Die Kosten für die Marktteilnehmer sollten so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesem Grund sollte sich das Meldeformat für Verbriefungen so weit wie möglich an das Format anlehnen, das in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Meldung von Derivatekontrakten und in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) vorgeschrieben ist. Werden die Angaben über ein Verbriefungsregister bereitgestellt, sollte das Meldeformat darüber hinaus den von den bestehenden Datensammelstellen entwickelten Lösungen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollte auch für die Meldung von Verbriefungen das Format XML vorgeschrieben werden, das im Allgemeinen für die Meldung von Angaben zu Krediten und ähnlichen zugrunde liegenden Risikopositionen verwendet wird.

(4)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie legen fest, welches Format und welche Meldebögen der Originator und der Sponsor einer Verbriefung sowie die Verbriefungszweckgesellschaft verwenden müssen, wenn sie den verschiedenen Parteien gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 Informationen über diese Verbriefung zur Verfügung stellen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick über alle für die Verbriefung relevanten Angaben sowie einen problemlosen Zugriff darauf zu erleichtern, sollten diese technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).