Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 21 - Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten

Artikel 21

Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten

Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden hochgeladene Unterlagen und begleitende Daten bereitstellt.