Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 19 - Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten

Artikel 19

Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten

Beim Hochladen der in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Unterlagen in das Notifizierungsportal stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Unterlagen ein mit Suchfunktion ausgestattetes, jedoch nicht editierbares elektronisches Format aufweisen und die in den Tabellen in Anhang VII genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format übermittelt werden.