Artikel 36
Datenaustausch
Die kontoführenden Zahlungsdienstleister halten jede der folgenden Anforderungen ein:
Sie stellen den Kontoinformationsdienstleistern dieselben Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen bereit, die auch dem Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt werden, wenn er den Zugang zu Kontoinformationen direkt anfordert, sofern diese Informationen keine sensiblen Zahlungsdaten enthalten.
Sie stellen den Zahlungsauslösedienstleistern sofort nach Eingang des Zahlungsauftrags dieselben Informationen über die Auslösung und die Ausführung des Zahlungsvorgangs bereit, die auch dem Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden, wenn dieser den Zahlungsvorgang direkt auslöst.
Sie übermitteln den Zahlungsdienstleistern auf Verlangen eine sofortige Bestätigung in Form eines einfachen „Ja“ oder „Nein“, ob der für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderliche Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist.
Wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister eine dedizierte Schnittstelle nach Artikel 32 bereitstellt, muss die Schnittstelle so gestaltet sein, dass jeder Zahlungsdienstleister, der ein unvorhergesehenes Ereignis oder einen unvorhergesehenen Fehler erkennt, entsprechende Benachrichtigungen an die anderen an der Kommunikationssitzung beteiligten Zahlungsdienstleister senden kann.
Kontoinformationsdienstleister müssen auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen, die von kontoführenden Zahlungsdienstleistern zur Bereitstellung des Kontoinformationsdienstes gehalten werden, jeweils unter folgenden Umständen zugreifen können:
wann immer der Zahlungsdienstnutzer diese Informationen aktiv anfordert;
sofern der Zahlungsdienstnutzer diese Informationen nicht aktiv anfordert, maximal viermal innerhalb von 24 Stunden, wenn keine höhere Häufigkeit zwischen dem Kontoinformationsdienstleister und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vereinbart wird, mit Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers.