Artikel 30
Allgemeine Anforderungen an Zugangsschnittstellen
Kontoführende Zahlungsdienstleister, die einem Zahler ein online zugängliches Zahlungskonto bereitstellen, haben mindestens eine Schnittstelle eingerichtet, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:
Kontoinformationsdienstleister, Zahlungsauslösedienstleister und Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, können sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister identifizieren.
Kontoinformationsdienstleister können auf sichere Weise kommunizieren, um Informationen über ein oder mehrere bezeichnete Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehende Zahlungsvorgänge anzufordern und zu empfangen.
Zahlungsauslösedienstleister können auf sichere Weise kommunizieren, um einen Zahlungsauftrag für das Zahlungskonto des Zahlers auszulösen und alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs sowie alle den kontoführenden Zahlungsdienstleistern zugänglichen Informationen in Bezug auf die Ausführung des Zahlungsvorgangs zu empfangen.
Die Schnittstelle muss zumindest alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Ein Zahlungsauslösedienstleister oder ein Kontoinformationsdienstleister kann den kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgehend von der Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers anweisen, mit der Authentifizierung zu beginnen.
Während der Authentifizierung werden Kommunikationssitzungen zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Kontoinformationsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister und dem betreffenden Zahlungsdienstnutzer aufgebaut und aufrechterhalten.
Integrität und Vertraulichkeit der personalisierten Sicherheitsmerkmale und der Authentifizierungscodes, die durch oder über den Zahlungsauslösedienstleister oder den Kontoinformationsdienstleister übertragen werden, sind gewährleistet.
Die kontoführenden Zahlungsdienstleister gewährleisten zudem, dass die technische Spezifikation einer jeden Schnittstelle dokumentiert ist und die Routinen, Protokolle und Tools angibt, die von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsdienstleistern, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, benötigt werden, damit die Interoperabilität ihrer Software und ihrer Anwendungen mit den Systemen der kontoführenden Zahlungsdienstleister gegeben ist.
Die kontoführenden Zahlungsdienstleister machen zumindest die auf die Zugangsschnittstelle bezogene Dokumentation spätestens sechs Monate vor dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn oder vor dem anvisierten Termin der Markteinführung der Zugangsschnittstelle, wenn die Einführung nach dem in Artikel 38 Absatz 2 angegebenen Datum erfolgt, auf Verlangen der zugelassenen Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, oder der Zahlungsdienstleister, die ihre entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, kostenfrei zugänglich und veröffentlichen eine Zusammenfassung der Dokumentation auf ihrer Website.
Die Zahlungsdienstleister dokumentieren Notfallsituationen, in denen Änderungen implementiert wurden, und machen die Dokumentation den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich.
Jedoch dürfen über die Testumgebung keine sensiblen Informationen ausgetauscht werden.