Artikel 34
Zertifikate
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung enthalten die in Absatz 1 genannten qualifizierten Zertifikate für elektronische Siegel oder für die Website-Authentifizierung zusätzliche spezifische Attribute bezüglich einer jeden der folgenden Angaben in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache:
die Rolle des Zahlungsdienstleisters, die eine oder mehrere der folgenden Funktionen umfassen kann:
Kontoführung;
Zahlungsauslösung;
Kontoinformation;
Ausstellung kartenbasierter Zahlungsinstrumente;
den Namen der zuständigen Behörden, bei denen der Zahlungsdienstleister eingetragen ist.
( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).