Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 34 - Zertifikate

Artikel 34

Zertifikate

(1)  
Zur Identifizierung gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a verlassen sich die Zahlungsdienstleister auf qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel nach Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder für die Website-Authentifizierung nach Artikel 3 Absatz 39 der genannten Verordnung.
(2)  
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung nach Anhang III Buchstabe c oder nach Anhang IV Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Zulassungsnummer des Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellt, des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters, einschließlich der kontoführenden Zahlungsdienstleister, die die betreffenden Dienste erbringen, die nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im öffentlichen Register des Herkunftsmitgliedsstaats eingetragen ist oder die aus der in Artikel 20 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) vorgesehenen Anzeige einer jeden nach Artikel 8 dieser Richtlinie erteilten Zulassung hervorgeht.
(3)  

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung enthalten die in Absatz 1 genannten qualifizierten Zertifikate für elektronische Siegel oder für die Website-Authentifizierung zusätzliche spezifische Attribute bezüglich einer jeden der folgenden Angaben in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache:

a) 

die Rolle des Zahlungsdienstleisters, die eine oder mehrere der folgenden Funktionen umfassen kann:

i) 

Kontoführung;

ii) 

Zahlungsauslösung;

iii) 

Kontoinformation;

iv) 

Ausstellung kartenbasierter Zahlungsinstrumente;

b) 

den Namen der zuständigen Behörden, bei denen der Zahlungsdienstleister eingetragen ist.

(4)  
Die Interoperabilität und die Anerkennung von qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel oder für die Website-Authentifizierung bleiben von den in Absatz 3 aufgeführten Attributen unberührt.


( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).