Artikel 35
Sicherheit von Kommunikationssitzungen
Kontoinformationsdienstleister, Zahlungsauslösedienstleister und Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, liefern bei der Kommunikation mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister unmissverständliche Verweise auf jedes der folgenden Elemente:
den oder die Zahlungsdienstnutzer und die entsprechende Kommunikationssitzung, damit mehrere Anforderungen von demselben oder denselben Zahlungsdienstnutzer(n) unterschieden werden können;
für Zahlungsauslösedienste den eindeutig identifizierten ausgelösten Zahlungsvorgang;
zur Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags die eindeutig identifizierte Anforderung bezüglich des für die Ausführung des kartenbasierten Zahlungsvorgangs erforderlichen Betrags.
Falls die Vertraulichkeit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht mehr gegeben ist, unterrichten die betreffenden Dienstleister den betroffenen Zahlungsdienstnutzer sowie den Aussteller der personalisierten Sicherheitsmerkmale unverzüglich.